Boflex Floors AG
Mühlestr. 26
CH-8623 Wetzikon
Tel. +41(0)44 930 11 22
Fax +41(0)44 930 11 11
Boflex Floors AG
Mühlestr. 26
CH-8623 Wetzikon
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Grundsätzlich
Nachstehende Bedingungen gelten unter Ausschluss von Bedingungen des Käufers für alle Aufträge der Firma Boflex Floors AG. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Durch seine Bestellung anerkennt der Käufer sämtliche Punkte dieser Geschäftsbedingungen.
Angebot, Auftrag
Offerten sind grundsätzliche bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend, wenn nichts anderes vereinbart wurden. Nur schriftlich bestätigte Aufträge sind verbindlich. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden innert 5 Tagen zu unterschreiben und zu retournieren.
Preise / Zahlungskonditionen / Eigentumsvorbehalt
Preise gelten ab Werk ohne MwSt., wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Die Preise haben Gültigkeit bis zum in der Offerte aufgeführten Datum. Eine Verlängerung der Gültigkeit bedarf vorausgegangener Absprache.
Die Zahlungskonditionen sind grundsätzlich 30 Tage netto. Je nach Auftrag können abweichende Zahlungskonditionen vereinbart werden, im Speziellen bei Aufträgen > sFr. 20'000.— Warenwert wird ½ des Auftrages 30 Tage vor Auslieferung fällig. Für den Rest gelten die üblichen Zahlungskonditionen.
Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne weitere Ankündigung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug sind 10 % Verzugszins p.A. sowie sämtliche Inkassospesen zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, von allen oder einzelnen noch bestehenden Aufträgen zurückzutreten und unsere geleisteten Aufwendungen sowie den entgangenen Gewinn in Rechnung zu stellen. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nach belastet. Zahlungen mit WIR können nicht akzeptiert werden.
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Boflex Floors AG
Lieferung / Transportschäden
Aufträge mit Warenwert grösser sFr. 10'000.— werden franko Lieferadresse geliefert, jedoch ohne Ablad. Bei kleineren Aufträgen verrechnen wir die effektiven Transportkosten ab unserem Lager. Die Ware kann auch selbst in unserem Lager abgeholt werden.
Nutzen und Gefahr gehen mit der Lieferung auf den Käufer über. Er verpflichtet sich, alle üblichen Massnahmen zur Sicherung der gelieferten Ware zu treffen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens 8 Tage nach Empfang der Ware und vor dem Verlegen schriftlich gemeldet werden.
Lieferfrist
Die Liefertermine sind nicht verbindlich, ausser nach vorausgegangenen speziellen schriftlichen Abmachungen. Wir bemühen uns in jedem Fall, die Liefertermine einzuhalten. Lieferverzögerungen führen aber in keinem Fall zu direkten und indirekten Schadensansprüchen seitens des Käufers.
Retouren
Warenretouren sind vorgängig ausnahmslos abzusprechen. Entstehende Kosten werden je nach Verursachung zugeteilt. Retouren werden nur in Originalverpackungen ohne Anbruch, mit einem Abzug von 40% zurückgenommen.
Beanstandungen
Die gelieferte Ware ist sofort auf Menge und Qualität zu prüfen. Fehlmengen und sichtbare Schäden sind sofort, jedoch spätestens innert 8 Tagen schriftlich an Boflex Floors AG zu melden. Bei begründeten Beanstandungen leisten wir Gewähr nach unserer Wahl, in Form von Instandsetzung, Minderung oder Vertragsauflösung. Weitere Ansprüche des Käufers bestehen nicht, insbesondere auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens.
Installation
Die korrekte und effiziente Installation von Boflex Sportböden erfordert spezielles Werkzeug. Bei eigener Verlegung kann das Werkzeug pauschal für Fr. 200.— / Woche bei Boflex Floors AG bezogen werden. Lieferung und Retournierung des Werkzeugs sind in diesem Preis enthalten.
Bei fehlenden Kenntnissen für eine eigene Installation, stellt Boflex Floors einen Instruktor zur Verfügung für Fr. 200.--. Die Instruktionsdauer umfasst max. 2 Stunden und beinhaltet keinen Ablad der Ware. Ab 100 m2 ist die Instruktion im Preis inbegriffen.
Baustelleneinrichtung
Für die Baustelleneinrichtung bei Verlegung durch Boflex Floors, wird ein Betrag von Fr. 350.— erhoben.
Rücktritt
Einseitiger Vertragsrücktritt seitens des Käufers ist nicht möglich. Wir weisen auf die Bestimmungen im Schweizerischen Obligationenrecht hin.
Allgemeines
Gerichtsstand ist für beide Parteien Wetzikon (ZH)